Kontakt

Nimm Kontakt auf

Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Süßen findest du hier .

Kontakt-Icon

Kontakt

Schreib uns eine E-Mail mit Fragen, Kommentaren oder Feedback.

Mitgliedschaft in der Ortsgruppe

Mitglied in der DLRG Ortsgruppe Süßen/Salach kann man von Geburt an werden. Aktuell beträgt der Mitgliedbeitrag für Jugendliche 28 € + 5€ Hallenbadjahreskarte, Erwachsene 33 € + 8€ Hallenbadjahreskarte und Familien 66 € + 16€ Hallenbadjahreskarte. Eine Familie setzt sind dabei aus ein oder zwei Erwachsenen und beliebig vielen Kindern unter 18 Jahren zusammen, die einen gemeinsamen Zahler haben. Erreicht eines der Kinder das 18. Lebensjahr erhält es  automatisch eine Einzelmitgliedschaft als Erwachsener.

Eine Mitgliedschaft besteht immer bis zum 31.12. eines Kalenderjahres. Eine Kündigung zum Ende des Kalenderjahres muss immer bis zum 31.10. eingegangen sein. Dazu kann auch das untere Formular genutzt werden.

 

Auszug aus der Satzung der DLRG Ortsgruppe Süßen/Salach:

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Landesverbandes können Einzelpersonen sowie Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennendurch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen des DLRG-Bundesverbandes und des Landesverbandesan und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Gliederungen (§ 5) mit eigener Rechtspersönlichkeit,die in ihrem Namen Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft und/oder die Buchstabenfolge DLRG führen,werden mit ihrer Eintragung im Vereinsregister, schon eingetragene durch Beitrittserklärung, Mitglieder des Landesverbandes,die allerdings neben der Abführung von Beitragsanteilen keinen gesonderten Beitrag bezahlen. Abs. 1,Satz 2 gilt für sie mit dem Erwerb der Mitgliedschaft. Sie nehmen ihr Stimmrecht in den Organen der übergeordnetenGliederung durch die Stimmabgabe des Vorsitzenden wahr.
(2)  Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die im Antrag anzugebende Ortsgruppe. Mehrfach-Mitgliedschaftensind möglich. Mit dem Eintritt wird zugleich die Mitgliedschaft im DLRG-Bundesverband, im Landesverband, im Bezirkund in der Ortsgruppe begründet.
(3)  Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederungdurch gewählte Delegierte vertreten. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die imVorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden. Delegierte werden mit dem Vorstand der entsendenden Gliederung gewählt.Ihre Amtszeit endet mit der Wahl neuer Delegierter. Die Kosten der Delegierten trägt die entsendende Gliederung.Sämtliche Informationen, Nachrichten, Aufforderungen und Protokolle an und für die Delegierten, können jeweilsüber die entsendende Gliederung versandt werden.
(4 ) Mitgliederrechte können nur ausgeübt werden, wenn die fälligen Beiträge bezahlt sind.
(5)  Das Stimmrecht kann nur persönlich ab Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wählbar in Organe des Landesverbandes oder seiner Gliederungen sind nur Mitglieder.Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Landesjugendordnung.
(6)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a)  Die Austrittserklärung eines Mitglieds muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahresseiner örtlichen Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
b)  Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von mindestens einem vollen Jahresbeitrag erfolgen,wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaftnach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c)  Den Ausschluss aus der DLRG sowie eventuelle Vereinsmaßregeln regeln die Bundessatzung, § 13 dieser Satzungund die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.
(7) a) Die Mitglieder haben die für ihre örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten. Der Jahresbeitrag kann  auch in Teilbeträgen erhoben werden.
b)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
c)  Bei sozialer Härte kann auf begründeten Antrag das Mitglied durch den Vorstand der Ortsgruppe von der Beitragspflichtbefristet befreit werden.
d)  In den Fällen lit. b) und c) sind die auf die befreiten Mitglieder entfallenden Beitragsanteile für die übergeordnete Gliederung von der jeweiligen Gliederung abzuführen.
(8)  Endet die Mitgliedschaft, erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam geworden ist. Außerdem ist das in Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die aus seiner Tätigkeit in seinem Besitz befindlichen Unterlagenunverzüglich an die Gliederung zurückzugeben. Endet die Mitgliedschaft einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit,verliert sie das Recht zur Führung des Namensbestandteils „DLRG“. Die Einzelmitglieder bleiben in diesem Falle Mitglieder des Landesverbandes. Das Vermögen ist dem Landesverband zu übertragen, der es treuhänderisch zu verwalten hat, bis eine neu geschaffene Struktur eine eigenständige satzungsgemäße Verwendung gewährleistet.
9)  Durch eigenmächtige Handlung seiner Mitglieder wird der Landesverband nicht verpflichtet.

Formular zur Mitgliedschaft

Schreib uns zum Thema Mitgliedschaft:

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.